Dorfgemeinschaft Büppel

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Satzung der Dorfgemeinschaft Büppel

Satzung der Dorfgemeinschaft Büppel

(In der Fassung vom 05. März 2020)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Büppel“. Er hat seinen Sitz in Büppel und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereines ist…

  1. die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
  2. die Förderung der Kultur
  3. die Förderung des traditionellen Brauchtums.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die dem Allgemeinwohl dienen, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Aufarbeitung der Geschichte Büppel
  • Pflege und Erhalt des heimatlichen Brauchtums
  • Verschönerung des Ortsbildes
  • Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Dorfes
  • Förderung der Bildung einer Theatergruppe

Die Ziele sollen insbesondere unter Einbeziehung der Jugend und der Alten gemeinschaftlich verwirklicht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder einschließlich des Vorstandes erhalten keine Zuwendungen für ihre Vereinstätigkeiten aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein enthält sich jeglicher politischer und religiöser Parteinahme

§ 4 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede/r werden, die/der sich mit Büppel verbunden fühlt.

§ 5 Beginn/Ende Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Anerkennung der Satzung gegenüber dem Vorstand beantragt.
Der Vorstand entscheidet über die Annahme oder Ablehnung des Antrags.
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe und Fälligkeit der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgestellt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind…

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus…

  • der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden
  • der stellv. Vorsitzenden/dem stellv. Vorsitzenden
  • der Kassenführerin/dem Kassenführer
  • der Schriftführerin/dem Schriftführer
  • bis zu 3 Beisitzerinnen/Beisitzer

§ 9 Die Vorstandsschaft

Der Vorstand besteht aus den gewählten Vertreterinnen/Vertretern, die für die Dauer von zwei Jahren von der Hauptversammlung gewählt werden. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Verein wird vertreten durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im ersten Kalenderhalbjahr statt und wird unter Bekanntmachung der Tagesordnung in der „NWZ“ und/oder im „Friesländer Boten“ einberufen. Sie ist gültig einberufen, wenn die Einladung mindestens sieben Tage vor dem Tage der Versammlung erfolgt ist. Sie wird vom Vorstand einberufen.

Der Vorstand kann mit einer Frist von drei Tagen jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn von dem zehnten Teil der Mitglieder unter Bezeichnung des Grundes eine Einberufung schriftlich beantragt wird. Die Einberufung hat dann innerhalb 14 Tagen zu erfolgen.

Den Vorsitz in den Versammlungen führt in der Regel die Vorsitzende/der Vorsitzende.

Über die gefassten Beschlüsse und über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Beschlüsse

Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn auf die beabsichtigte Änderung in der Einladung hingewiesen wurde.

§ 13 Kassenführung/Kassenprüfung

Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Bei der Gründungsversammlung werden zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer gewählt. Bei den folgenden Jahreshauptversammlungen wird je ein/e neue/r Kassenprüferin/Kassenprüfer hinzu gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen.

Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Über die erfolgte Prüfung wird in der Jahreshauptversammlung berichtet.

Die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erfolgt jährlich in der Hauptversammlung nach dem Bericht der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

§ 14 Haftung

Für Verbindlichkeiten jeder Art haftet die Dorfgemeinschaft Büppel nur maximal mit dem Vereinsvermögen. Eine darüber hinausgehende Haftung durch die Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 15 Auflösung

Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Stadt Varel, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in Büppel zu verwenden hat.

Beschlossen auf Basis der Gründungssatzung vom 24. Juni 1996 auf der Jahreshauptversammlung vom 05.März 2020.

Der Vorstand

  • Maik Zöllner
  • Martina Karußeit
  • Ute Wilken
  • Ingrid Osterloh
  • Renate Vortanz
  • Kevin Buschmann
  • Dennis Wittje

Anstehende Termine:

  • Sa
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    Kickerturnier

    18:00

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