Willkommen auf unserer Homepage

Satzung der Dorfgemeinschaft Büppel

(In der Fassung vom 06.03.2024)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Büppel“. Er hat seinen Sitz in 26316 Varel, Ortsteil Büppel und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Zweck des Vereines ist:

  • die Förderung der Kultur
  • die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
  • die Förderung des traditionellen Brauchtums

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die dem Allgemeinwohl dienen, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Verschönerung des Ortsbildes
  • Aufarbeitung der Geschichte Büppel
  • Pflege und Erhalt des heimatlichen Brauchtums
  • Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Dorfes

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein enthält sich jeglicher politischen und religiösen Parteinahme.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden, die sich mit Büppel verbunden fühlt.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Anerkennung der Satzung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder entgegen der Satzung handelt oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus…

• der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden

• der stellv. Vorsitzenden/dem stellv. Vorsitzenden

• der Kassenführerin/dem Kassenführer

• der Schriftführerin/dem Schriftführer

• bis zu 3 Beisitzerinnen/Beisitzer

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
  • die Aufnahme neuer Mitglieder

§ 10 Bestellung des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter/in, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die vom Stellvertreter/in.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer/in sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter/in oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: 

  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • die Entgegennahme des Jahresberichts
  • die Entlastung des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter/in geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer/in und vom Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist.

§ 15 Kassenprüfung

In der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

Die Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Über die erfolgte Prüfung wird in der Mitgliederversammlung berichtet. Die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen erfolgt jährlich in der Mitgliederversammlung durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

§ 16 Haftung

Für Verbindlichkeiten jeder Art haftet die Dorfgemeinschaft Büppel nur maximal mit dem Vereinsvermögen. Eine darüberhinausgehende Haftung durch die Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Stadt Varel, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in Büppel zu verwenden hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Büppel, 06.03.2024

Der Vorstand

Maik Zöllner

Martina Karußeit

Ute Wilken

Ingrid Osterloh

Dennis Wittje

Dominic Gummar

Tobias Päleke

Anstehende Termine:

  • Sa
    28
    Jun
    2025

    4. Büppeler Kickerturnier

    18:00

Unser Archiv

Juni 2025
M D M D F S S
 1
2345678
9101112131415
16171819202122
23242526272829
30